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Amtshaftung für unmittelbare Zwangsgewalt - keine Ablaufhemmung der Verjährung

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/618Zak 2007, 356 Heft 18 v. 16.10.2007

AHG § 6 Abs 1, § 11 Abs 1

ZPO § 190 Abs 1

Die Ablaufhemmung der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 6 Abs 1 AHG (bis ein Jahr nach Rechtskraft der rechtsverletzenden Entscheidung oder Verfügung) ist bei Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht anwendbar, weil diese nicht der Rechtskraft fähig sind.

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