ABGB § 1319a
Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist davon auszugehen, dass es sich bei einer auf Privatgrund liegenden Fläche mangels allgemeiner Benützbarkeit um keinen Weg iSd § 1319a ABGB handelt.
Wenn der Liegenschaftseigentümer einen Durchgang für jedermann öffnet, beschränkt sich seine Haftung als Wegehalter auf diesen Gehweg; die anderen, frei zugänglichen Flächen der Liegenschaft sind nicht umfasst.