ABGB §§ 1311, 1315
StVO § 93
Bei einem im Privateigentum stehenden Verbindungsweg zwischen den Häusern einer Wohnanlage handelt es sich um einen dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehweg, wenn er mangels Verbotsschildern und baulichen Abgrenzungen nicht nur von einem eingeschränkten Personenkreis benützt werden kann. Den Liegenschaftseigentümer trifft daher die Streu- und Räumpflicht gem § 93 Abs 1 StVO.