BundesimmobilienG: § 4 Abs 4
WEG § 40
§ 4 Abs 4 BundesimmobilienG idF vor BGBl I 2003/71 gab dem Mieter einer im Eigentum der Bundesimmobiliengesellschaft stehenden Wohnung noch keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Abschluss eines Kaufvertrags und Einräumung von Wohnungseigentum.