MRG § 8 Abs 2, § 31 Abs 5
Eine Teilkündigung des Mietvertrags in Bezug auf Nebenräume bzw -flächen iSd § 31 Abs 5 MRG ist nur möglich, wenn der Mieter daran ein Alleinbenützungsrecht hat. Ob der Vermieter Räume, an denen nach den Mietverträgen Mitbenützungsrechte aller Mieter bestehen, in Anspruch nehmen darf (hier: Umwandlung der Waschküche im Keller in einen Heizraum), richtet sich hingegen nach § 8 MRG.