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Keine Teilkündigung von Räumen, an denen nur ein Mitbenützungsrecht besteht

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2007/609Zak 2007, 353 Heft 18 v. 16.10.2007

MRG § 8 Abs 2, § 31 Abs 5

Eine Teilkündigung des Mietvertrags in Bezug auf Nebenräume bzw -flächen iSd § 31 Abs 5 MRG ist nur möglich, wenn der Mieter daran ein Alleinbenützungsrecht hat. Ob der Vermieter Räume, an denen nach den Mietverträgen Mitbenützungsrechte aller Mieter bestehen, in Anspruch nehmen darf (hier: Umwandlung der Waschküche im Keller in einen Heizraum), richtet sich hingegen nach § 8 MRG.

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