ABGB §§ 871, 901
Bei dem Irrtum eines Aktienverkäufers über die Möglichkeit künftiger Wertsteigerungen handelt es sich um einen - idR unbeachtlichen - Motivirrtum.
OGH 13. 7. 2007, 6 Ob 148/07v
ABGB §§ 871, 901
Bei dem Irrtum eines Aktienverkäufers über die Möglichkeit künftiger Wertsteigerungen handelt es sich um einen - idR unbeachtlichen - Motivirrtum.
OGH 13. 7. 2007, 6 Ob 148/07v