Rechtsanwälte, Notare und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben, wenn sie die Daten zur Einleitung eines Rechtsstreits oder einer Exekution, für Einwendungen gegen eine bereits laufende Exekution oder sonst zur Führung eines gerichtlichen Verfahrens benötigen, das Recht, mittels EDV Geschäftsbehelfe des gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahrens einzusehen (§73a EO). Der OGH stellte nunmehr klar, dass sich die Durchsetzung des Rechts der davon betroffenen Verpflichteten auf Richtigstellung und/oder Löschung unrichtiger oder unzulässigerweise verarbeiteter personenbezogener Daten nach §84 GOG richtet (3Ob 31/07s und 3Ob 37/07y).1)