Nach Ansicht des OGH (1 Ob 49/07y) stellt auch der Arbeitsplatz des Geschäftsführers der GmbH bei einer anderen Gesellschaft eine Abgabestelle für die Zustellung der an die GmbH gerichteten Schriftstücke dar.
Nach Ansicht des OGH (1 Ob 49/07y) stellt auch der Arbeitsplatz des Geschäftsführers der GmbH bei einer anderen Gesellschaft eine Abgabestelle für die Zustellung der an die GmbH gerichteten Schriftstücke dar.