Der - in Hinblick auf mögliche Regressansprüche des Sozialhilfeträgers bei Heimunterbringung praktisch bedeutsame - Elternunterhalt nach § 143 ABGB wird wie beim Unterhaltsanspruch älterer Kinder mit dem Richtwert von 22 % der Bemessungsgrundlage bemessen (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht3, 119; VwGH 2002/10/0119). Der Autor hält diesen Prozentsatz für unangemessen hoch. Seiner Ansicht nach sollte Elternunterhalt überhaupt nur bei „guten finanziellen Verhältnissen" des Unterhaltspflichtigen und einem „dringendem Bedarf" des Elternteils gewährt werden.