Nach Ansicht des Autors fällt die Anhebung auf den ortsüblichen Standard nur dann unter den dynamischen Begriff der Erhaltung nach § 3 MRG, wenn die betroffene Anlage reparaturbedürftig ist, dh eine eingeschränkte Funktionsfähigkeit bzw Brauchbarkeit gegeben ist. Selbst in diesem Fall sei eine Standardanhebung nur unter der Prämisse erforderlich, dass der Mangel nicht durch die Wiederherstellung in der ursprünglichen Form und Ausstattung behoben werden kann. Der ortsübliche Standard richte sich nach der Verkehrsauffassung.