EuGVVO: Art 23
ABGB §§ 1405, 1406
Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung iSd Art 23 EuGVVO bindet nicht nur die Abschlussparteien, sondern grundsätzlich auch ihre Einzel- bzw Gesamtrechtsnachfolger (zB im Fall des gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs). Die Frage der Rechtsnachfolge ist nach jener Rechtsordnung zu beurteilen, die nach den Kollisionsnormen des Gerichtsstaats anzuwenden ist. Während nach einem Schuldeintritt (privative Schuldübernahme) eine Bindung des Neuschuldners an die Gerichtsstandsvereinbarung besteht, ist eine Person, die der Schuld lediglich beigetreten ist (kumulative Schuldübernahme), nicht gebunden. Die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung, insb die Einhaltung der Formvorschriften, ist auch im Fall der Bindung als Rechtsnachfolger weiterhin ausschließlich im Verhältnis zwischen den ursprünglichen Parteien zu beurteilen.