EO § 331 ff
ABGB § 608
Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden.
EO § 331 ff
ABGB § 608
Das dem Verpflichteten aufgrund seiner Einsetzung als Nacherbe zustehende Anwartschaftsrecht kann nach §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden.