EO §§ 78, 378 Abs 1, §§ 379, 394, 402
ZPO § 279 Abs 1, § 291 Abs 2, § 528 Abs 2 Z 2
Wenn sich die einstweilige Maßnahme als ungerechtfertigt erweist, hat der Gegner der gefährdeten Partei gem § 394 Abs 1 EO einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch. Dieser Anspruch kann als Geldforderung mit einstweiliger Verfügung nach § 379 EO gesichert werden.