Vor dem Hintergrund der OGH-Judikatur zu Mietvertragsklauseln (7 Ob 78/06f = Zak 2007/45, 34 und 1 Ob 241/06g = Zak 2007/384, 217) befasst sich der Beitrag ausführlich mit zwei Hauptaspekten des Konsumentenschutzes im Mietrecht, nämlich mit der Frage der Überwälzbarkeit von Erhaltungspflichten auf den Mieter und den Auswirkungen des Transparenzgebots (§ 6 Abs 3 KSchG) auf die Vertragsgestaltung. Das Thema wirft nach Ansicht des Autors - insb wegen des „Begründungspurismus“ des OGH - zahlreiche ungeklärte Fragen auf. Die Argumentation des OGH, eine Erweiterung der Erhaltungspflichten des Mieters sei unzulässig, weil diese indirekt das Zinsminderungsrecht nach § 1096 Abs 1 ABGB ausschließt, bei dem es sich um eine im Verbrauchergeschäft zwingende Gewährleistungsregel (§ 9 KSchG) handelt, enthalte einen logischen Fehlschluss: Die Leistungspflicht als Voraussetzung von Gewährleistungsansprüchen könne nicht damit begründet werden, dass bei ihrem Ausschluss keine Gewährleistungsansprüche bestünden. Wie Böhm (vgl Zak 2007/459, 260) weist der Autor außerdem darauf hin, dass bei konsequenter Anwendung die nach § 1096 Abs 1 ABGB grundsätzlich den Vermieter treffenden Erhaltungspflichten auch in Nicht-Verbrauchergeschäften zwingend wären, weil ein Vorausverzicht auf das Zinsminderungsrecht bereits nach dem letzten Satz dieser Bestimmung ausgeschlossen ist. Bei Neuverträgen im Voll- und Teilausnahmebereich des MRG könnten die Auswirkungen der neuen Rsp umgangen werden, indem die voraussichtlichen Erhaltungskosten - soweit es der Markt zulässt - in den Mietzins einkalkuliert werden (erste Schätzungen gingen von einer Erhöhung um € 0,8 pro m2 aus). Im Vollanwendungsbereich des MRG käme - abgesehen von einer Ausschöpfung der Mietzinsgrenzen - nur ein Zuschlag nach § 16 Abs 2 Z 3 MRG für die Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung der Etagenheizung in Betracht.