Der Autor hält die Rsp des OGH zum Schadenersatz für Pflegeleistungen von Angehörigen (zB 2 Ob 24/04z = ZRInfo 2005/345) für zu restriktiv. Seiner Ansicht nach wäre Großzügigkeit eher hier angebracht als beim Schmerzengeld, das für einen schwer Verletzten häufig nicht mehr widmungsgemäß verwendet werden kann. Er schlägt vor, die tatsächlichen Pflegeleistungen des Angehörigen mit dem marktüblichen Bruttoentgelt inkl Nacht- und Wochenendzuschlägen, Sonderzahlungen, Lohnnebenkosten und - zumindest teilweise - der Sozialversicherungsbeiträge abzugelten. Auch Urlaub, Feiertage und ein kalkulierter Krankenstand müssten berücksichtigt werden.