Nach der E 3 Ob 139/06x = Zak 2006/624, 370 hat der betreuende Elternteil im Besuchsrechtsverfahren keine eigene Parteistellung, sondern kann dort nur als gesetzlicher Vertreter des Kindes auftreten. Die Autorinnen stimmen dieser Ansicht zwar für den konkret entschiedenen Fall eines Verfahrens, in dem nur mehr die Ausübung des Besuchsrechts (Besuchsbegleitung) zu regeln war, zu. Bei erstmaliger Festlegung des Besuchsrechts gehen sie hingegen von einer Parteistellung des Obsorgeberechtigten aus.