Ein Rechtsanwalt verletzte nach Ansichtdes VfGH (B 2114/06) seine Berufspflichten nicht, als er das Wiedereinsetzungsvorbringendes gegnerischenAnwalts, die Säumnis sei auf eine Hitzewelle und die dadurch „möglicherweisenegativ beeinflusste Leistungsfähigkeit“seiner Kanzleimitarbeiter zurückzuführen,in einem Schriftsatz als „nachgeradepeinliches Lamento“ bezeichnete. Trotzdes „möglichen Wortüberschwangs“ seidiese Äußerung noch als zulässiges Angriffs-bzw Verteidigungsmittel zu werten.Der - von der OBDK bestätigte - Bescheid,mit dem die zuständige Rechtsanwaltskammeraufgrund dieser Äußerung eineDisziplinarstrafe verhängt hatte, wurdewegen Verletzung des verfassungsgesetzlichgewährleisteten Rechts auf Freiheitder Meinungsäußerung aufgehoben.

