Nach Ansicht des deutschen BVerfG (2 BvM 1/03 ua) gibt es keine völkerrechtlicheRegel, die einen Staat gegenüber Privatpersonenberechtigen würde, die Erfüllungfälliger privatrechtlicher Ansprücheunter Berufung auf einen Staatsbankrottzeitweise zu verweigern. Der Fall betrafmehrere Klagen deutscher Anleger gegendie Republik Argentinien auf Tilgung fälligerStaatsanleihen (zum StaatsbankrottArgentiniens beachte auch 3 Ob 40/07i =Zak 2007/388, 218).

