Gem § 30 RAO setzt die Eintragung indie Liste der Rechtsanwaltsanwärterdie Staatsangehörigkeit eines EU- bzwEWR-Mitgliedstaats oder der Schweizvoraus. Diese Einschränkung ist nachdem VfGH-Erk B 978/06 nicht verfassungswidrig,insb liegt kein Verstoßgegen das Sachlichkeitsgebot vor. DieBescheidbeschwerde einer ukrainischenStaatsbürgerin, der die Eintragung trotzihres langjährigen Aufenthalts und desStudiums in Österreich verwehrt wordenwar, wurde deshalb abgewiesen.

