Nach einem kürzlich ergangenen Urteildes deutschen BGH (X ZR 61/06) haftetein Pauschalreiseveranstalter auch fürZusatzleistungen, die der Reisende erstam Urlaubsort bucht, sofern er durchsein tatsächliches Auftreten gegenüberdem Reisenden den Eindruck einer Eigenleistungerweckt. Im konkreten Fall wurdeein Busausflug während einer Ägypten-Pauschalreise aufgrund des Werbezettelsder Pauschalreiseveranstalterin bei derenReiseleiter gebucht und bezahlt. Lediglichklein gedruckt befand sich auf demZettel der Hinweis, dass die Reiseveranstalterinals Vermittlerin auftritt und dieAusflugsprogramme von einem Partnerunternehmendurchgeführt werden. Die Reisendenwurden während der Busfahrt beieinem Verkehrsunfall, den der Buslenkerverschuldet hatte, verletzt. Nach Ansichtdes BGH haftet die Pauschalreiseveranstalterinfür die Unfallfolgen im Rahmender Erfüllungsgehilfenhaftung, weil derZusatzausflug aufgrund des Werbezettelsund der Abwicklung über den Reiseleiterals Eigenleistung erschien.

