vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Am Urlaubsort gebuchte Zusatzleistungen

In aller KürzeZak 2007/463Zak 2007, 262 Heft 14 v. 21.8.2007

Nach einem kürzlich ergangenen Urteildes deutschen BGH (X ZR 61/06) haftetein Pauschalreiseveranstalter auch fürZusatzleistungen, die der Reisende erstam Urlaubsort bucht, sofern er durchsein tatsächliches Auftreten gegenüberdem Reisenden den Eindruck einer Eigenleistungerweckt. Im konkreten Fall wurdeein Busausflug während einer Ägypten-Pauschalreise aufgrund des Werbezettelsder Pauschalreiseveranstalterin bei derenReiseleiter gebucht und bezahlt. Lediglichklein gedruckt befand sich auf demZettel der Hinweis, dass die Reiseveranstalterinals Vermittlerin auftritt und dieAusflugsprogramme von einem Partnerunternehmendurchgeführt werden. Die Reisendenwurden während der Busfahrt beieinem Verkehrsunfall, den der Buslenkerverschuldet hatte, verletzt. Nach Ansichtdes BGH haftet die Pauschalreiseveranstalterinfür die Unfallfolgen im Rahmender Erfüllungsgehilfenhaftung, weil derZusatzausflug aufgrund des Werbezettelsund der Abwicklung über den Reiseleiterals Eigenleistung erschien.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte