Nach einem kürzlich ergangenen Urteil des deutschen BGH (X ZR 61/06) haftet ein Pauschalreiseveranstalter auch für Zusatzleistungen, die der Reisende erst am Urlaubsort bucht, sofern er durch sein tatsächliches Auftreten gegenüber dem Reisenden den Eindruck einer Eigenleistung erweckt. Im konkreten Fall wurde ein Busausflug während einer Ägypten- Pauschalreise aufgrund des Werbezettels der Pauschalreiseveranstalterin bei deren Reiseleiter gebucht und bezahlt. Lediglich klein gedruckt befand sich auf dem Zettel der Hinweis, dass die Reiseveranstalterin als Vermittlerin auftritt und die Ausflugsprogramme von einem Partnerunternehmen durchgeführt werden. Die Reisenden wurden während der Busfahrt bei einem Verkehrsunfall, den der Buslenker verschuldet hatte, verletzt. Nach Ansicht des BGH haftet die Pauschalreiseveranstalterin für die Unfallfolgen im Rahmen der Erfüllungsgehilfenhaftung, weil der Zusatzausflug aufgrund des Werbezettels und der Abwicklung über den Reiseleiter als Eigenleistung erschien.