EO § 103 Abs 2
GBG §§ 29, 56
Dieselben Rechte wie dem ersten betreibenden Gläubiger, dessen Zwangsverwaltung sie beitreten müssen, sichert § 103 Abs 2 EO weiteren betreibenden Gläubigern ausschließlich im Verwertungsverfahren zu. Der Rang im Grundbuch richtet sich hingegen nach der jeweiligen Anmerkung der Zwangsverwaltung; der Rang der ersten Anmerkung kommt weiteren betreibenden Gläubigern nicht zugute.