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Keine Übernahme des bücherlichen Rangs durch Beitritt zu einer laufenden Zwangsverwaltung

RechtsprechungExekutionsrechtZak 2007/424Zak 2007, 239 Heft 12 v. 10.7.2007

EO § 103 Abs 2

GBG §§ 29, 56

Dieselben Rechte wie dem ersten betreibenden Gläubiger, dessen Zwangsverwaltung sie beitreten müssen, sichert § 103 Abs 2 EO weiteren betreibenden Gläubigern ausschließlich im Verwertungsverfahren zu. Der Rang im Grundbuch richtet sich hingegen nach der jeweiligen Anmerkung der Zwangsverwaltung; der Rang der ersten Anmerkung kommt weiteren betreibenden Gläubigern nicht zugute.

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