Aufgrund eines Vergleichs mit der deutschen Rsp kritisiert der Autor die österreichische Praxis, den Unterhalt nach den Privatentnahmen des selbstständig tätigen Schuldners zu bemessen, wenn diese im Bezugszeitraum die Einkünfte übersteigen. Seiner Ansicht nach sollten die Entnahmen nur ausnahmsweise als Unterhaltsbemessungsgrundlage dienen, wenn die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Vermögensstamms vorliegen. Im Fall von Entnahmen zur privaten Vermögensbildung sollte nicht der Wert des entnommenen Vermögens, sondern nur der Nutzen, den der Unterhaltsschuldner daraus zieht (zB die ersparte Miete aufgrund der Anschaffung einer Eigentumswohnung), die Bemessungsgrundlage erhöhen.