EO § 97 Abs 1, § 129 Abs 2
ABGB §§ 504, 508, 509
Anlässlich der Bewilligung der Exekution werden die Erfolgsaussichten idR nicht überprüft.
EO § 97 Abs 1, § 129 Abs 2
ABGB §§ 504, 508, 509
Anlässlich der Bewilligung der Exekution werden die Erfolgsaussichten idR nicht überprüft.