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Teilbemessung des Schmerzengeldes eines Kleinkindes

RechtsprechungSchadenersatzZak 2007/422Zak 2007, 239 Heft 12 v. 10.7.2007

ABGB § 1325

ZPO § 405

Wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des verletzten Kleinkindes entwicklungsbedingt noch nicht abgeschätzt werden kann (hier: weil der Grad der geistigen und körperlichen Behinderung voraussichtlich erst ab Ende des dritten Grundschuljahrs abschließend beurteilbar ist), muss eine Teilbemessung des Schmerzengeldes erfolgen. Grundlage der Teilbemessung ist das vorläufige Gesamtbild, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt folgt.

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