ABGB § 1325
ZPO § 405
Wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des verletzten Kleinkindes entwicklungsbedingt noch nicht abgeschätzt werden kann (hier: weil der Grad der geistigen und körperlichen Behinderung voraussichtlich erst ab Ende des dritten Grundschuljahrs abschließend beurteilbar ist), muss eine Teilbemessung des Schmerzengeldes erfolgen. Grundlage der Teilbemessung ist das vorläufige Gesamtbild, das bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt folgt.