ABGB § 1325
ZPO § 405
Eine (weitere) Teilbemessung des Schmerzengeldes setzt voraus, dass das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Geschädigten noch nicht überschaubar ist. Wenn aufgrund des Verletzungsbilds „erfahrungsgemäß“ damit gerechnet werden kann, dass sich der Geschädigte in einigen Jahren einer Operation unterziehen muss, und die damit bei komplikationslosem Verlauf verbundenen Schmerzen abschätzbar sind, ist bereits eine Globalbemessung möglich. Im Fall unvorhergesehener Komplikationen kann der Geschädigte trotz der Globalbemessung innerhalb der Verjährungsfrist die Ergänzung des Schmerzengeldes verlangen.