ABGB § 1295 Abs 1
ZPO § 406
Im Fall einer Schadenersatzpflicht für den Zinsaufwand einer Mietwohnung (hier: Ersatzpflicht für die höheren Mietzinse einer Ersatzwohnung wegen Nichterfüllung des Mietvertrags) kann der Schädiger nur zur Leistung der bei Schluss der Verhandlung erster Instanz bereits fälligen Mietzinse verurteilt werden. Der Schaden entsteht nicht schon im Gesamten vorab mit Anmietung der Ersatzwohnung, sondern erst mit Fälligkeit des jeweiligen Mietzinses.