ABGB § 1295 Abs 1, § 1315
StVO § 93
Die Streu- und Räumpflicht des Anrainers nach § 93 Abs 1 StVO erfasst auch einen Gehsteig, der zwar dem allgemeinen Fußgängerverkehr dient, aber nicht auf öffentlichem Gut, sondern noch auf der Liegenschaft des „Anrainers“ selbst verläuft.