ABGB §§ 440, 1295
ZPO §§ 14, 411, 425
Im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft erwirbt jener Erwerber, der zuerst um Einverleibung ansucht, unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge der Titelgeschäfte das Eigentumsrecht. Doch ist der bücherliche Erwerber bereits dann im Rahmen des Schadenersatzes wegen Beeinträchtigung eines fremden Forderungsrechts verpflichtet, die Liegenschaft dem Ersterwerber zu übertragen, wenn er dessen obligatorische Position kannte oder kennen musste. Die Schlechtgläubigkeit seines bei Vertragsabschluss und Verbücherung einschreitenden Vertreters muss sich der bücherliche Erwerber zurechnen lassen.