WEG § 27
GBG § 29
Die Klagsanmerkung zur Ausnützung des gesetzlichen Vorzugspfandrechts nach § 27 WEG setzt voraus, dass sich Klage und Antrag auf Anmerkung gegen eine Person richten, die im Einbringungszeitpunkt noch als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen ist.