WEG § 40 Abs 2
Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum ist auch dann möglich, wenn ein bereits bestehendes Wohnungseigentumsobjekt in mehrere selbstständige Räumlichkeiten aufgeteilt wird.
Die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum muss sich auf ein bestimmtes Wohnungseigentumsobjekt beziehen, das im Antrag möglichst genau bezeichnet werden muss. Bei einem bereits bestehenden Objekt reicht die Angabe der Top-Nummer aus. Wenn das Objekt erst errichtet wird, kann es zwar idR nur durch Bezugnahme auf den behördlich genehmigten Bauplan identifiziert werden; die Bezeichnung „im Dachgeschoss des Hoftraktes des Hauses ... zu errichtende Wohnung“ reicht jedoch auch ohne Bezugnahme auf einen Bauplan aus, sofern in diesem Gebäudeteil nur eine einzige Wohnung errichtet wird.