Pittl/Sander (Zum Eintrittsrecht des homosexuellen Lebensgefährten in den Mietvertrag, wobl 2007, 33; dazu Zak 2007/176, 100) vertreten die Meinung, dass die vom OGH in 5 Ob 70/06i = Zak 2006/503, 296 vorgenommene, MRK-konforme Interpretation, das Eintrittsrecht stehe auch einem homosexuellen Lebensgefährten des verstorbenen Mieters zu, fragwürdig ist, weil aus der Ablehnung eines Oppositionsantrags im Nationalrat im Jahr 2000 ein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers ableitbar ist. Nach Ansicht des Autors kann diese Argumentation schon deshalb nicht überzeugen, weil den parlamentarischen Materialien keine Gründe für die Ablehnung des Antrags zu entnehmen sind; mit gleicher Berechtigung könnte man annehmen, dass der Gesetzgeber in der Überzeugung auf eine Regelung verzichtete, das Eintrittsrecht bestehe bereits nach der geltenden Rechtslage.