Zu 7 Ob 303/06v = Zak 2007/270, 153: Ein zwischen Verbrauchern wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot, das in der Folge wegen des Eintritts eines Unternehmers als Vertragspartner gem § 6 Abs 1 Z 8 KSchG teilweise unwirksam wurde, lebt wieder auf, wenn später statt des Unternehmers erneut ein Verbraucher in den Vertrag eintritt.