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Kein Abänderungsantrag für Anpassung des laufenden Unterhalts an das wahre Einkommen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2007/339Zak 2007, 192 Heft 10 v. 12.6.2007

AußStrG nF: §§ 17, 43, 73

ABGB § 140

Der rechtskräftige Unterhaltsbeschluss basiert auf einer falschen Unterhaltsbemessungsgrundlage. Aufgrund der materiellen Rechtskraft können die bis zur Beschlussfassung fällig gewordenen Unterhaltsleistungen nur im Weg eines Abänderungsantrags nach § 73 AußStrG nF an die wahren Einkommensverhältnisse des Unterhaltsschuldners angepasst werden. Hinsichtlich des erst danach fällig gewordenen und des künftigen Unterhalts schließt die Rechtskraft eine Neubemessung hingegen nicht aus, weshalb eine Anpassung ab diesem Zeitpunkt über einen Erhöhungs- oder Herabsetzungsantrag möglich ist. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn sich der Unterhaltsschuldner gegen eine zu hohe Bemessungsgrundlage wendet, die der Vorentscheidung gem § 17 AußStrG nF aufgrund seiner Säumnis zugrunde gelegt wurde.

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