Nach dem durch das ZessRÄG geschaffenen und seit 1. 6. 2005 geltenden § 1396a ABGB wirken vertragliche Zessionsverbote bei Unternehmergeschäften nur mehr relativ und sind überhaupt nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wurden und den Gläubiger nicht gröblich benachteiligen.