Der Autor kritisiert zwei Entscheidungen von Landesgerichten, in denen Sachwalter ausschließlich für die Personensorge bestellt wurden (LG Feldkirch 3 R 321/05m = FamZ 9/06 und LG Klagenfurt 4 R 425/05z = FamZ 10/06). Da der Wirkungskreis der Sachwalter nicht präzise umschrieben sei, sei unklar, ob diese nur für faktische Verrichtungen oder auch für rechtliche Dispositionen bestellt worden seien. Eine Sachwalterbestellung nur für tatsächliche Verrichtungen der Personensorge ohne Bezug zu Rechtshandlungen widerspreche dem Gesetz.