EO § 381
Dem Gegner kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, rechtsmissbräuchliche Verfahrenshandlungen in einem Verwaltungsverfahren zu setzen.
OGH 24.01.2006 4 Ob 244/05v
EO § 381
Dem Gegner kann nicht mit einstweiliger Verfügung verboten werden, rechtsmissbräuchliche Verfahrenshandlungen in einem Verwaltungsverfahren zu setzen.
OGH 24.01.2006 4 Ob 244/05v