Der Artikel beschäftigt sich mit der Frage, ob der Schuldner nach der Abtretung der Forderung an den Neugläubiger noch mit gegen den Zedenten zustehenden Gegenforderungen aufrechnen kann. Eine Aufrechnung mit konnexen, aus demselben Vertragsverhältnis stammenden Gegenforderungen ist nach Ansicht der Autorin ohne Einschränkungen möglich. Bei nicht konnexen Gegenforderungen setze eine Aufrechnung voraus, dass bereits im Zeitpunkt der Abtretung bzw vor Kenntnis der Zession eine Aufrechnungslage bestand. Im Zeitpunkt der Verständigung von der Zession künftiger Forderungen fehle eine Aufrechnungslage mangels Existenz der Forderung jedenfalls noch; deshalb sei hier eine Kompensation mit nicht konnexen Gegenforderungen ausgeschlossen.