ZPO §§ 4, 6
ABGB § 154 Abs 3, § 282 Abs 1
Nicht nur die Klage, sondern auch die in Folge vorgenommene Änderung des Klagebegehrens bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (hier: von der Genehmigung nicht mehr gedeckte Klagsausdehnung).
ZPO §§ 4, 6
ABGB § 154 Abs 3, § 282 Abs 1
Nicht nur die Klage, sondern auch die in Folge vorgenommene Änderung des Klagebegehrens bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (hier: von der Genehmigung nicht mehr gedeckte Klagsausdehnung).