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Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung auch für Klagsausdehnung erforderlich

RechtsprechungFamilienrechtZak 2006/294Zak 2006, 174 Heft 9 v. 16.5.2006

ZPO §§ 4, 6

ABGB § 154 Abs 3, § 282 Abs 1

Nicht nur die Klage, sondern auch die in Folge vorgenommene Änderung des Klagebegehrens bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts (hier: von der Genehmigung nicht mehr gedeckte Klagsausdehnung).

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