EO § 382 Abs 1 Z 8 lit a
ABGB § 94 Abs 2
Im Fall eines auf den Ergänzungsanspruch des schlechter verdienenden Ehegatten gestützten Antrags auf einstweiligen Unterhalt kommt der Antragsteller seiner Behauptungslast nach, wenn er auf die aufrechte Ehe verweist und die Einkommensdifferenz zwischen den Ehegatten darlegt. Dass und warum er kein höheres Einkommen erzielen kann, muss er nicht vorbringen, weil die Behauptungslast für eine Anspannung beim Gegner liegt.