AGB, die vom Verbraucher nicht mühelos gelesen werden können (etwa graue Schrift auf hellblauem Papier), werden nach Ansicht der Autoren wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 6 Abs 3 KSchG) nicht Vertragsinhalt. Dies gelte auch dann, wenn der Verbraucher den Inhalt vor Vertragsabschluss dennoch entzifferte.