Gem § 148 Abs 4 ABGB setzt eine Besuchsrechtsregelung zwischen dem Kind und einem Dritten (dh keinem Eltern- bzw Großelternteil) eine sonst bestehende Gefährdung des Kindeswohls voraus und kann von Amts wegen oder auf Antrag des Kindes, eines Elternteils oder des Jugendwohlfahrtsträgers erlassen werden. Der Dritte hat lediglich ein Anregungsrecht. Nach einer Analyse der EGMR-Rsp zum Grundrecht auf Familienleben (Art 8 MRK) gelangt der Autor zum Schluss, dass das fehlende Antragsrecht des Dritten unter Umständen konventionswidrig sein kann, und zwar dann, wenn eine besonders starke Beziehung zum Kind besteht, dieses nicht bei seinen Eltern lebt und der Jugendwohlfahrtsträger als unabhängiger Interessenwahrer aussscheidet, weil er - zB durch die Inpflegenahme des Kindes - selbst materiell am Fall beteiligt ist.