EO § 74
RATG § 22
Wenn es für den betreibenden Gläubiger möglich und tunlich gewesen wäre, mehrere gleichzeitig oder in rascher Abfolge eingebrachte Exekutionsanträge in einem Schriftsatz zu verbinden, kann er insgesamt nur für einen gemeinsamen Exekutionsantrag Kostenersatz geltend machen. Dies gilt nicht nur dann, wenn mehrere Exekutionsmittel aufgrund desselben Exekutionstitels beantragt werden, sondern auch im Fall von Exekutionsanträgen aufgrund verschiedener Titel. Dass eine Verbindung unmöglich oder untunlich ist, muss der betreibende Gläubiger behaupten und bescheinigen.