B-VG Art 137
AHG § 1
Für einen Staatshaftungsanspruch ist der VfGH zuständig, wenn die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung keinem hoheitlich handelnden Vollzugsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist.
B-VG Art 137
AHG § 1
Für einen Staatshaftungsanspruch ist der VfGH zuständig, wenn die anspruchsbegründende Handlung oder Unterlassung keinem hoheitlich handelnden Vollzugsorgan, sondern unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen ist.