ABGB § 1096 Abs 1, §§ 1298, 1489
ZPO § 228
Gemäß § 1096 Abs 1 iVm § 1298 ABGB haftet der Vermieter für Schäden, die im Mietobjekt aufgrund eines Wasserrohrbruchs an der Steigleitung entstehen, sofern er nicht beweisen kann, dass ihn mangels Vorhersehbarkeit des Rohrbruchs kein Verschulden trifft. Wenn die Wasserleitung noch aus der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts stammt und in den letzten fünf bis sieben Jahren entweder am vom Rohrbruch betroffenen Leitungsstrang bereits drei bis vier Gebrechen aufgetreten sind oder sich Schäden an anderen Leitungssträngen gehäuft haben, war der Schaden vorhersehbar.