JN § 49 Abs 2 Z 5, § 104 Abs 3
ZPO § 27 Abs 2
Die Klage des Pfandgläubigers, das Nichtbestehen eines Bestandrechts an der Pfandliegenschaft festzustellen, fällt nicht in die Eigenzuständigkeit des BG für Bestandstreitigkeiten. Diese gilt nur für Streitigkeiten unmittelbar zwischen den Parteien des Bestandverhältnisses.