ABGB §§ 922, 1295 Abs 1, § 1313a
Mangels konkreter Verdachtsmomente ist der Händler nicht verpflichtet, zu prüfen, ob der verkaufte Reisebus einen Mangel aufweist. Er haftet auch nicht gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden des Produzenten, weil dieser nicht sein Erfüllungsgehilfe ist.