ABGB §§ 354, 523, 914
TKG 2003 §§ 5, 7
Selbst wenn die Verteileranlage und die Kabel in einem Wohnhaus im Eigentum des Kabel-TV-Betreibers stehen, greift der Betrieb zwangsläufig in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers ein. Auch in diesem Fall setzt daher nicht nur die Errichtung, sondern auch der laufende Betrieb der Anlage die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers oder eine gesetzliche Berechtigung voraus. Gegen den über die erteilte Zustimmung hinausgehenden Betrieb kann jeder Miteigentümer allein mit Unterlassungsklage vorgehen.