GUG § 12 Abs 4
Eine Änderung der Adresse des Liegenschaftseigentümers ist auf Antrag oder von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Da der Eigentümer nicht bloß ein Anregungs-, sondern ein Antragsrecht hat, kann er Rekurs erheben, wenn die Eintragung vom Antrag abweicht.