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Rechtsmittel bei unvollständiger Eintragung der Adressänderung im Grundbuch

RechtsprechungSachenrechtZak 2006/162Zak 2006, 94 Heft 5 v. 14.3.2006

GUG § 12 Abs 4

Eine Änderung der Adresse des Liegenschaftseigentümers ist auf Antrag oder von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen. Da der Eigentümer nicht bloß ein Anregungs-, sondern ein Antragsrecht hat, kann er Rekurs erheben, wenn die Eintragung vom Antrag abweicht.

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