ABGB § 1096 Abs 1
Der Bestandgeber trägt das Risiko für alle auf Zufall beruhenden Umstände, die den Gebrauchsnutzen des Bestandnehmers beschränken. Daher hat der Bestandnehmer ein Zinsminderungsrecht, wenn ein Dritter neben dem Bestandobjekt eine offene Garage errichtet, die zu Lärm- und Geruchsbelästigungen führt.