ABGB § 1295 Abs 1, § 1311
Wr BauO: § 127 Abs 3
Die vom Baurecht vorgeschriebene Bestellung eines verantwortlichen Bauführers oder eines Prüfingenieurs soll die Allgemeinheit vor den Gefahren der Bauführung bzw nicht fachgerecht errichteter Bauwerke schützen. Die Verhinderung von Vermögensschäden des Bauherrn ist kein Schutzzweck solcher Normen.